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Die Erbschaftssteuer

Ein Immobilienerbe muss steuerlich erklärt werden.
Erbschaftssteuer
© Jochen Netzker – stock.adobe.com

Wer ein Erbe antritt, muss sich in der Regel auch mit dem Thema der Erbschaftssteuer auseinandersetzen. Wie hoch diese ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Neben der Höhe des Erbes spielt vor allem der Verwandtschaftsgrad eine Rolle. Gerade bei engen Verwandten gewährt der Staat vergleichsweise hohe Freibeträge.

Wann muss die Erbschaftssteuer gezahlt werden?

Sobald eine Person in Deutschland stirbt und ihren Nachlass an eine andere Person vererbt, kann die Erbschaftssteuer relevant werden. In Deutschland werden die Steuern dabei nicht nur auf Bargeld oder Vermögenswerte wie Aktien oder Schmuck erhoben, auch bei Immobilien kann der Staat eine Abgabe fordern. Deren Höhe ist zunächst einmal davon abhängig, wie groß der vererbte Vermögenswert ist. Mit steigenden Summen steigt auch der Steuersatz, wobei im Extremfall bis zu 50 Prozent an Steuern anfallen können.

Darüber hinaus spielt auch der Verwandtschaftsgrad eine wichtige Rolle. Wer in einer engen Verwandtschaft zu der verstorbenen Person stand, zahlt nicht nur einen geringeren Steuersatz, es gibt auch höhere Freibeträge. Die konkreten Bestimmungen darüber sind im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Schenkungen werden also in vielen Bereichen wie Erbschaften behandelt und entsprechend ähnlich besteuert. Allerdings gibt es auch ein paar Unterschiede wie beispielsweise die Tatsache, dass die Freibeträge bei Schenkungen alle zehn Jahre genutzt werden können. Auf diese Weise lässt sich durch vorausschauendes Handeln die Erbschaftssteuer bis zu einem gewissen Maße umgehen beziehungsweise reduzieren. Auch kann das Erbe auf verschiedene Personen aufgeteilt werden, sodass deren Freibeträge kombiniert so hoch sein können, dass keine Steuer anfällt.

Die drei Steuerklassen und ihr Freibeträge

Für die Berechnung der Erbschaftssteuer werden die Erben in eine von drei Steuerklassen eingeteilt. Dabei handelt es sich wohlgemerkt nicht um die Steuerklassen, die einem vom Finanzamt für die Einkommenssteuer zugeteilt werden. Für die Erbschaftssteuerklasse spielt lediglich der Verwandtschaftsgrad eine Rolle. Die Aufteilung erfolgt dabei nach folgendem Prinzip:

Steuerklasse I: Ehepartner, Partner in eingetragenen Lebensgemeinschaften, Kinder, Enkel, Stiefkinder, Adoptivkinder, Eltern und Großeltern

Steuerklasse II: Geschwister und deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Steuerklasse III: alle weiteren Empfänger einer Erbschaft

Die Steuerklasse bestimmt gemeinsam mit der Höhe des Erbes, wie hoch die Erbschaftssteuer ausfällt. Zuvor wird allerdings noch der Freibetrag von der Erbschaft abgezogen. Auch dessen Höhe ist wieder vom Grad der Verwandtschaft abhängig, allerdings gibt es hier noch einmal Unterschiede innerhalb der Steuerklasse I. Während bei den Steuerklassen II und III ein einheitlicher Freibetrag von 20.000 Euro gilt, sind in der Steuerklasse I folgende Freibeträge relevant:

Ehe- und Lebenspartner – 500.000 Euro

Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Enkel (falls die Eltern verstorben sind) – 400.000 Euro

Enkel – 200.000 Euro

Eltern und Großeltern – 100.000 Euro

Die Erbschaftssteuer bei Immobilien

Während die Berechnung der Erbschaftssteuer für Geldwerte auch für Laien relativ einfach nachvollziehbar ist, ist die Sache bei Immobilien etwas komplizierter. Da auch hier eine Erbschaftssteuer anfällt, muss zunächst einmal ein Wert berechnet werden, der als Berechnungsgrundlage für die Steuer dienen kann. Bei Immobilien wird dieser als Verkehrswert bezeichnet. Bei der Berechnung handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren, bei dem allgemeine Werte für unterschiedliche Immobilienarten und -größen genutzt werden. Es findet also keine Besichtigung oder Schätzung des konkreten Objekts durch einen Sachverständigen statt. Die Folge ist, dass der Verkehrswert sich von einem tatsächlichen Wertgutachten durchaus unterscheiden kann. So wird vom Finanzamt beispielsweise nicht mit einbezogen, wenn die Immobilie besonders sanierungsbedürftig sein sollte.

Wie genau die Berechnung bei einem Immobilienerbe erfolgen kann, zeigt folgendes Beispiel.

Angenommen, ein Kind erbt nach dem Tod seiner Eltern eine Immobilie im Wert von 470.000 Euro. Aufgrund des Verwandtschaftsgrades wird ein Freibetrag von 400.000 Euro gewährt, sodass noch ein zu versteuerndes Erbe von 70.000 Euro bleibt. Aufgrund der Tatsache, dass Kinder sich in der Steuerklasse I befinden und da die Summe unter 75.000 Euro liegt, greift ein Steuersatz von 7 Prozent. Die zu zahlende Steuer beträgt damit 4.900 Euro. Wäre der Erbe dagegen ein Ehepartner gewesen, hätte der Freibetrag von 500.000 Euro ausgereicht, sodass gar keine Steuer angefallen wäre.

Sonderregelung bei Eigennutzung

Auch wenn Immobilien grundsätzlich der Erbschaftssteuer unterliegen, gibt es eine Ausnahme. Ehepartner und Kinder von Verstorbenen, die eine geerbte Immobilie weiter bewohnen, müssen keine Steuer zahlen. Wichtig ist dabei, dass die Immobilie von ihnen für mindestens zehn Jahre bewohnt wird. Kommt es vor dem Ablauf dieser Zeit zu einem Verkauf, dann fallen nachträglich doch noch Steuern an. Zudem gilt die komplette Steuerfreiheit nur für eine Wohnfläche bis zu 200 Quadratmetern. Ist die Wohnfläche größer, muss der Übertrag anteilig versteuert werden, insofern der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist.

Vermieter profitieren ebenfalls von einer Sonderregelung im Hinblick auf die Einkommenssteuer. Wer eine vermietete Wohnung oder ein Haus erbt, zahlt eine reduzierte Steuer. So nimmt das Finanzamt in diesem Falle nicht den gesamten Verkehrswert als Grundlage, sondern nur 90 Prozent. Ansonsten bleibt die Berechnung aber gleich.

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