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Der Grundbucheintrag

Der Grundbucheintrag muss geändert werden
Grundbuch
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Mit der Entscheidung, das Immobilienerbe anzutreten, kommt das Grundbuch ins Spiel. Dabei handelt es sich um ein öffentliches Register, das jedes Grundstück in Deutschland erfasst und Auskunft über die damit verbundenen Eigentums- und Schuldverhältnisse gibt. Der Grundbucheintrag muss beim Antritt des Erbes korrigiert werden. Wenngleich der Eintrag noch den Erblasser als Eigentümer benennt, ist der Erbe aufgrund der gesetzlichen Erbfolge bereits zum Eigentümer geworden. Er ist dazu verpflichtet, die Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen. Der Antrag erfolgt schriftlich an das zuständige Grundbuchamt. Die Dienste eines Notars werden dafür nicht benötigt.

Der Erbschein als Nachweis der Erbfolge

Zum Nachweis der Erbfolge dient in der Regel der Erbschein. Dieser weist die aufgeführten Personen als rechtmäßige Erben aus. Für die Ausstellung eines Erbscheins ist immer das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der letzte Wohnsitz des Erblassers befand. Ein Alleinerbe stellt den Antrag allein. Gibt es mehrere Erben, können diese einen gemeinsamen Erbschein oder Teilerbscheine, die den Erbanteil jedes Einzelnen ausweisen, beantragen. Dabei gilt: Wird der Erbschein beantragt, gilt das Erbe als angetreten. Je nach dem Wert der Erbschaft kann die Ausstellung eines Erbscheins teuer werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Nachweis stattdessen durch die Vorlage eines Erbvertrags oder eines notariell beglaubigten Testaments zu erbringen.

Fristen wahren und Kosten sparen

Wer bei der Umschreibung des Immobilieneigentums bestimmte Fristen wahrt, kann auch hier sparen. Wird der Antrag auf Berichtigung des Grundbucheintrags innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers gestellt oder erfolgt die Eigentumsumschreibung nach einer späteren Erbteilung, fallen keine Gebühren an. Nach Ablauf dieser Frist entstehen dem Antragsteller Kosten, die sich unter anderem nach dem Wert des Grundstücks richten.