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Das Bestellerprinzip kommt

Bestellerprinzip
Bestellerprinzip
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Wichtige Information für künftige Verkäufer zum Bestellerprinzip

Das sogenannte Bestellerprinzip kommt zum Jahresende. Die Übergangszeit von 6 Monaten für das neue Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser endet am 23.12.2020.

Folgende neue Regelungen treten dann in Kraft:

  • Maklerverträge für Wohnungen und Einfamilienhäuser müssen für ihr Wirksamkeit schriftlich geschlossen werden (z.B. per Brief oder E-Mail). Ein einfacher Handschlag ist nicht ausreichend.
  • Regelfall: Wenn der Makler durch Käufer und Verkäufer beauftragt wurde, also als Interessenvertreter für beide Parteien, kann er das Maklerhonorar auch nur von beiden Seiten zu je gleichen Teilen verlangen.

Das Bestellerprinzip ist in 75% aller Bundesländer ohnehin schon Standard. Verkäufer und Käufer tragen dort das Honorar für den Immobilienmakler bei erfolgreicher Vermittlung einer Immobilie* zu gleichen Teilen.

  • Sonderfall: Trifft nur eine Seite die Entscheidung zur Beauftragung des Maklers, ist sie verpflichtet, das Maklerhonorar zu zahlen. Wird die Vereinbarung mit dem Ziel getroffen, die Kosten an die andere Seite weiterzureichen, ist sie nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent des vereinbarten Maklerhonorars ausmacht. Wenn der Makler den Vertrag nur mit dem Verkäufer schließt, kann der Käufer einen Zahlungsbeleg für das Maklerhonorar des Verkäufers fordern, bevor er die maximal gleiche Provisionshöhe zahlt.

Anfang Oktober 2019 hatte das Bundeskabinett den „Gesetzentwurf über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser”, also das Bestellerprinzp, beschlossen. Der Gesetzesentwurf wurde dann im Mai 2020 vom Bundestag verabschiedet und später im Bundesgesetzblatt verkündet, nachdem der Bundesrat das Gesetz Anfang Juni 2020 durchgewunken hatte.

Das bedeutet für die Zukunft: Wer den Makler für den Verkauf oder Kauf einer Immobilie* beauftragt, muss mindestens die Hälfte des Maklerhonorars übernehmen.

Vorteile noch nutzen

Ein besonderer Vorteil ergibt sich für Sie, wenn Ihr Objekt noch im Herbst notariell beurkundet wird, da Sie hier noch nicht vom Bestellerprinzip betroffen wären. (Teilung des Maklerhonorars, Stichtag des Gesetzes 23.12.2020) Im Kaufvertrag würden wir dann eine Übergabe des Objektes zu Ihrem Wunschtermin, auch erst im kommenden Jahr möglich, mit dem Käufer vereinbaren.

Sprechen Sie uns also gerne kurzfristig an.
Sie besitzen eine Immobilie und wollen verkaufen? Sie Sie planen einen Verkauf noch vor der Einführung des Bestellerprinzips? Dann lassen Sie sich jetzt ausführlich durch uns beraten und vereinbaren Sie einen persönliches Beratungsgespräch.

* Wohnobjekte mit zwei Wohnungen und mehr, Gewerbeimmobilien und Grundstücken ohne Bebauung, die nicht der Wohnbebauung dienen sollen, sind ausgenommen.