zurück zu "Expertentipps"

Die Grundsteuerreform

die Grundsteuerreform
die Grundsteuerreform
© MQ-Illustrations – stock.adobe.com

Was Sie als Immobilienbesitzer wissen sollten

Die Grundsteuer wird reformiert. Das ist nicht neu – nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe aus dem Jahr 2018 wurde die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt.

In diesem Beitrag geben wir Ihnen mit, was Sie als Immobilienbesitzer oder Interessent über die anstehende Reform wissen müssen. Von der Frage, was die Grundsteuer überhaupt ist, bis hin zu den konkreten Änderungen ab 2022 und in der weiteren Zukunft.

UPDATE 13.10.2022:
Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung soll bundesweit einmalig von Ende Oktober bis Ende Januar 2023 verlängert werden. Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) und das Finanzministerium in Rheinland-Pfalz bestätigten den Beschluss der Länder-Finanzminister.
Quelle: Tagesschau.de

Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer wird jährlich auf Ihre Immobilien und Ihren Grund erhoben wird. Damit zählt die Grundsteuer zu den Immobiliensteuern. Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern. Im Fall der Vermietung kann sie aber über die Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden.

Sie ist die einzige Steuer in Deutschland, welche ausschließlich von den Kommunen erhoben wird. Somit ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen und trägt maßgeblich zur Finanzierung kommunaler Aufgaben bei. Beispiele sind der Bau von Schulen, Kitas, Spielplätzen, aber auch kommunaler Infrastruktur wie Radwegen, Straßen und Brücken.

Warum die Reform?

Bisher richtete sich die Höhe der Grundsteuer nach einer Schätzung des Wertes durch die Gemeinde, dem sogenannten Einheitswert. Allerdings basierten die Schätzungen auf Werten aus dem Jahr 1964 im Westen und auf Werten vom Jahr 1935 im Osten.

In der Folge waren die Zahlen absolut veraltet. Denn die Werte haben sich seit dem Jahr 1935 und dem Jahr 1964 an den meisten Orten ungleich entwickelt. Das Ergebnis waren sehr ungleiche Grundsteuerzahlungen ohne eine konkrete Grundlage. So konnte die Grundsteuer ein paar Straßen weiter um das Vierfache teurer sein.

Im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht reagiert und die aktuelle Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Die Politik war in der Verantwortung, eine Reform auf den Weg zu bringen.

Was ändert sich?

Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts wurde der gesamte Grundbesitz in Deutschland zum Stichtag es 1. Januar 2022 neu bewertet. Für diesen Zweck müssen Eigentümer eine elektronische Erklärung zum Grundstückswert übermitteln. Auf Basis dieser neuen Erklärungen kommt es zu den neuen Grundsteuerwerten.

Anders als bislang wird der Grundstückswert jedoch vom Bodenrichtwert und einer statistisch ermittelten Nettokaltmiete abhängen. Diese soll in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. Die Fläche des Grundstücks, die Art des Gebäudes (bzw. die Nutzung ) und dessen Alter werden fließen in den Grundstückswert mit ein.

Was müssen Immobilienbesitzer beachten?

Grundsätzlich müssen Sie sich auf tendenziell höhere Steuern einstellen. Ob Ihre Steuerlast tatsächlich höher ausfallen wird, hängt von der Nutzung Ihres Grundstücks und der Lage ab.

Besonders teure Lagen können potenziell mit einer etwas niedrigeren Grundsteuerrechnen. Das gilt insbesondere, wenn der Nachbar jetzt schon deutlich weniger zahlt. Diese Differenzen werden sich Stück für Stück auflösen. Die neue Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 zu zahlen, eine genaue Höhe ist vorher auch noch nicht absehbar.

Aktuell wichtig ist die fristgerechte Abgabe der Grundsteuererklärung als Bewertungsgrundlage für die zukünftige Grundsteuer. Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung endet voraussichtlich Ende Januar 2023.

Mit dem Online-Dienst „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ des Bundesfinanzministerium, welches auf Standardfälle von Privatbesitzer:innen zugeschnitten ist, können Eigentümer:innen deutlich vereinfacht und kostenlos die Grundsteuererklärung abgeben.
Geeignet für private Eigentümer:innen von Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken. Zum Online-Dienst „Grundsteuererklärung für Privateigentum“